Veruntreuung bei der Unterschreitung des tariflichen Mindestlohns

Die Höhe der geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge richtet sich nach dem geschuldeten Tariflohn und nicht nach dem tatsächlich gezahlten untertariflichen Lohn.


Zahlt ein Arbeitgeber in Kenntnis der Unterschreitung des Tariflohns einen geringeren Lohn, macht er sich des Veruntreuens von Arbeitsentgelt schuldig.
 
Oberlandesgericht Naumburg, Urteil OLG Naumburg 2Ss 141 10 vom 01.12.2010
Normen: StGB § 266 a I
[bns]
 
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