Elternzeit darf im Arbeitszeugnis erwähnt werden

Die Erwähnung der Elternzeit im Arbeitszeugnis ist aufgrund der Zeugniswahrheit zulässig, insbesondere, wenn wegen der Elternzeit eine längere Ausfallzeit vorlag.


In dem entschiedenen Fall klagte eine Arbeitnehmerin gegen die Erwähnung ihrer Elternzeit im Arbeitszeugnis, da dies ihrer Meinung nach eine Benachteiligung darstelle. Das Arbeitsverhältnis bestand insgesamt für die Dauer von 5 ½ Jahren.
Das Gericht erklärte die Erwähnung von Elternzeit für zulässig, insbesondere, wenn dadurch auch ausgedrückt werden soll, dass die Arbeitnehmerin nicht durchgeghend während des Bestandes des Arbeitsverhältnisses für die Arbeitgeberin tätig war und die Beurteilung somit nicht anhand des vollen Bestandes des Arbeitsverhältnisses vorgenommen wurde. Zudem vermeidet eine Erwähnung der Elternzeit Mutmaßungen zukünftiger Arbeitgeber über die Ausfallzeiten und ist demnach nicht nachteilig.
 
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil LAG NW 4 Sa 114 12 vom 04.05.2012
Normen: AGG § 15 II
[bns]
 
Kontakt

Haben Sie Fragen? Nehmen Sie gerne unverbindlich Kontakt mit uns auf:

Büro LeipzigBüro Leipzig +49 341 - 860 996 84-0
Büro DresdenBüro Dresden +49 351 - 450 42 26
Büro HalleBüro Halle +49 345 - 548 36 85

E-Mail Fachanwalt Hamburgoffice@dinter-kreissig.de

Anfahrt LeipzigAnfahrt Leipzig
Anfahrt DresdenAnfahrt Dresden
Anfahrt HalleAnfahrt Halle

Rückrufservice