Ausschluss aus dem Betriebsrat bei unbefugter Einsehung von Personaldaten

Ein Betriebsratsmitglied, welches wiederholt unberechtigt und in einer Vielzahl von Fällen in die elektronisch geführten Personalakten Einblick nimmt, kann aus dem Betriebsrat ausgeschlossen werden.


In dem entschiedenen Fall war der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich verpflichtet Daten nicht unbefugt zu nutzen. Dennoch nahm der Arbeitnehmer in insgesamt 253 Fällen Einblick in Mitarbeiterdaten. Diese wurden in einer elektronischen Personalakte geführt, die durch ein Zugangspasswort gesichert war und Informationen zu jedem einzelnen Mitarbeiter enthielt, wie Foto, Adresse, Bankverbindung, Ausbildung, Qualifikation, Gehalt und betrieblicher Altersversorgung. Nachdem eine zunächst ausgesprochene außerordentlich Kündigung des Arbeitgebers keinen Erfolg hatte, wurde der Arbeitnehmer jedoch aus dem Betriebsrat ausgeschlossen.
 
Landesargeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil LAG BB 17 TaBV 1318 12 vom 12.11.2012
Normen: BetrVG § 23 II
[bns]
 
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