Personalvermittler haftet nicht auf Entschädigung

Bedient sich ein Arbeitgeber bei bei der Stellenbesetzung eines Personalvermittlers, so haftet der Personalvermittler für eine bei der Stellenausschreibung erfolgte Diskriminierung durch den Arbeitgeber nicht.

Demnach haftet nur der Arbeitgeber hinsichtlich einer Entschädigung bei einer Diskriminierung und nicht der Personalvermittler.
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 8 AZR 118 13 vom 23.01.2014
Normen: AGG § 15
[bns]
 
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