Funktionszulage kann trotz Wiederruf der Prokura verbleiben

Der Widerruf einer Prokura rechtfertigt nicht die Kürzung der vereinbarten vertragsmäßigen Vergütung.

Ist somit mit der Prokura auch eine Funktionszulage verknüpft, so kann diese bei einem Widerruf der Prokura nicht gekürzt werden, weil die Funktionszulage dann nicht an die Übertragung einer höherwertigen Aufgabe an sich geknüpft ist. Anders als die Prokura selbst sollen die vereinbarten Vertragsbedingungen Bestandsschutz haben.
 
Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil LAG HH 6 Sa 29 13 vom 23.10.2013
Normen: HGB § 52
[bns]
 
Kontakt

Haben Sie Fragen? Nehmen Sie gerne unverbindlich Kontakt mit uns auf:

Büro LeipzigBüro Leipzig +49 341 - 860 996 84-0
Büro DresdenBüro Dresden +49 351 - 450 42 26
Büro HalleBüro Halle +49 345 - 548 36 85

E-Mail Fachanwalt Hamburgoffice@dinter-kreissig.de

Anfahrt LeipzigAnfahrt Leipzig
Anfahrt DresdenAnfahrt Dresden
Anfahrt HalleAnfahrt Halle

Rückrufservice