Altersgrenze für Notare ist rechtmäßig

Die in der Bundesnotarordnung bestimmte Altersgrenze von 70 Jahren, bei deren Erreichen das Amt des Notars erlischt, ist mit dem Grundgesetz vereinbar und verstößt auch nicht gegen Europarecht.


Die für deutsche Notare geltende Altersgrenze ist beschäftigungspolitisch dadurch gerechtfertigt, dass andernfalls für die Besetzung der nur in begrenzter Anzahl zur Verfügung stehenden Stellen nicht, jedenfalls nicht mit der erforderlichen Vorhersehbarkeit und Planbarkeit, gewährleistet wäre, dass lebensältere Notare die ihnen zugewiesenen Stellen für lebensjüngere frei machen und diesen eine Perspektive eröffnet wird, den angestrebten Beruf des Notars binnen angemessener Zeit ausüben zu können.

Private Interessen, wie die wirtschaftliche Sicherung des Alters der ausscheidenden Notare, können keine andere Beurteilung zulassen, weil die Sicherung einer geordneten Altersstruktur des aktiven Notariats und die Notwendigkeit einer ausreichenden Fluktuation überwiegen.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH NotZ(Brfg) 5 14 vom 24.11.2014
Normen: BNotO § 48a
[bns]
 
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