Darlegungslast des Leiharbeiters bei Equal-Pay-Klagen

Will ein Leiharbeitnehmer Differenzlohnansprüche wegen der Verletzung von Equal-Pay Vorschriften einklagen, so muss er das Arbeitsentgelt vergleichbarer Stammarbeitnehmer nebst Berechnung der Differenzvergütung und des Gesamtvergleichs darlegen und beweisen.


Im Gesamtvergleich muss die geleistete Arbeit, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Urlaubsentgelt, Freizeitausgleich oder die Abgeltung von Stunden aus einem Arbeitszeitkonto konkret dargelegt werden. Eine Herunterrechnung auf einen fiktiven Stundenlohn ist nicht zulässig.
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 5 AZR 556 12 vom 23.10.2013
Normen: AÜG §§ 9, 10; BGB §§ 305c, 307 Abs. 1
[bns]
 
Kontakt

Haben Sie Fragen? Nehmen Sie gerne unverbindlich Kontakt mit uns auf:

Büro LeipzigBüro Leipzig +49 341 - 860 996 84-0
Büro DresdenBüro Dresden +49 351 - 450 42 26
Büro HalleBüro Halle +49 345 - 548 36 85

E-Mail Fachanwalt Hamburgoffice@dinter-kreissig.de

Anfahrt LeipzigAnfahrt Leipzig
Anfahrt DresdenAnfahrt Dresden
Anfahrt HalleAnfahrt Halle

Rückrufservice