Ausländische und deutsche Lehrbefähigung sind gleich zu berücksichtigen

Lehrer mit deutscher Lehrbefähigung und solche mit ausländischer Lehrbefähigung sind nach derselben Entgeltgruppe des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder zu vergüten.

Eine Differenzierung ist im Hinblick auf besondere Einstellungsvoraussetzungen, wie eine ausländische Lehrbefähigung nicht gerechtfertigt.
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 6 AZR 383 14 vom 25.06.2015
[bns]
 
Kontakt

Haben Sie Fragen? Nehmen Sie gerne unverbindlich Kontakt mit uns auf:

Büro LeipzigBüro Leipzig +49 341 - 860 996 84-0
Büro DresdenBüro Dresden +49 351 - 450 42 26
Büro HalleBüro Halle +49 345 - 548 36 85

E-Mail Fachanwalt Hamburgoffice@dinter-kreissig.de

Anfahrt LeipzigAnfahrt Leipzig
Anfahrt DresdenAnfahrt Dresden
Anfahrt HalleAnfahrt Halle

Rückrufservice