Schwerbehinderter Bewerber muss zum Vorstellungsgespräch eingeladen werden

Ein öffentlicher Arbeitgeber muss einen schwerbehinderten Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einladen, es sein denn, dass der Bewerber offensichtlich für die zu besetzende Stelle nicht geeignet ist.


Lädt ein öffentlicher Arbeitgeber einen schwerbehinderten Bewerber nicht zu einem Vorstellungsgespräch ein, so ist dies ein Indiz für die Benachteiligung aufgrund einer Behinderung. Eine nachgeholte Einladung vermag dieses Indiz im Nachhinein rückwirkend nicht zu heilen, selbst wenn das Bewerbungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist.

Wird ein schwerbehinderter Bewerber erst im Nachhinein zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen und kommt er dieser Einladung nicht nach, so kann daraus noch nicht geschlossen werden, dass seine Bewerbung von Anfang an nicht ernst gemeint war.
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 8 AZR 563 12 vom 22.08.2013
Normen: AGG §§ 1, 3, 6, 7, 15, 22
[bns]
 
Kontakt

Haben Sie Fragen? Nehmen Sie gerne unverbindlich Kontakt mit uns auf:

Büro LeipzigBüro Leipzig +49 341 - 860 996 84-0
Büro DresdenBüro Dresden +49 351 - 450 42 26
Büro HalleBüro Halle +49 345 - 548 36 85

E-Mail Fachanwalt Hamburgoffice@dinter-kreissig.de

Anfahrt LeipzigAnfahrt Leipzig
Anfahrt DresdenAnfahrt Dresden
Anfahrt HalleAnfahrt Halle

Rückrufservice