Schlechtleistung beurteilt sich nicht nach objektiven Umständen

Die Rechtmäßigkeit einer Kündigung wegen Schlechtleistung beurteilt sich nicht anhand eines objektiven Maßstabes sondern nach der persönlichen Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers.

Dieser hat die Arbeitsleistung so gut zu erbringen, wie er nur kann.

Will der Arbeitgeber einem Mitarbeiter wegen Schlechtleistung kündigen, so trägt er für die Rechtmäßigkeit der Kündigung eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast. Es reicht demnach zunächst aus, wenn er die Arbeitsergebnisse vergleichbarer anderer Arbeitnehmer als Indiz für eine Schlechtleistung anführt.

Eine quantitative Minderleistung liegt vor, wenn die durchschnittliche Leistung vergleichbarer Arbeitnehmer langfristig und deutlich mehr als ein Drittel unterschritten wird.

Eine qualitative Minderleistung liegt vor, wenn anhand der tatsächlichen Fehlerzahlen, der Art und Schwere und Folgen der fehlerhaften Arbeitsleistung dargelegt wird, dass die längerfristige Überschreitung der durchschnittlichen Fehlerquoten darauf hinweist, dass der Beschäftigte vorwerfbar seine vertraglichen Pflichten verletzt.
 
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil LAG RP 5 Sa 638 14 vom 16.04.2015
[bns]
 
Kontakt

Haben Sie Fragen? Nehmen Sie gerne unverbindlich Kontakt mit uns auf:

Büro LeipzigBüro Leipzig +49 341 - 860 996 84-0
Büro DresdenBüro Dresden +49 351 - 450 42 26
Büro HalleBüro Halle +49 345 - 548 36 85

E-Mail Fachanwalt Hamburgoffice@dinter-kreissig.de

Anfahrt LeipzigAnfahrt Leipzig
Anfahrt DresdenAnfahrt Dresden
Anfahrt HalleAnfahrt Halle

Rückrufservice