Grenzen der Meinungsfreiheit

Nicht nur schwere Beleidigungen, auch Vergleiche mit dem Nationalsozialismus berechtigen den Arbeitgeber zur sofortigen Kündigung.

Ein Arbeitgeber darf auch einem langjährigen Mitarbeiter die sofortige Kündigung aussprechen, wenn er den Arbeitgeber oder die betrieblichen Verhältnisse mit den Zeiten des Dritten Reiches vergleicht. In solchen Vergleichen sehen die Richter am Hessischen Landesarbeitsgericht nicht nur eine massive und schwerwiegende Beleidigung, sondern auch eine Verharmlosung des Unrechts der NS-Zeit. Falls der Arbeitgeber also in die Nähe des Nationalsozialismus gerückt wird, verhindert auch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit selbst bei einem langjährig Beschäftigten nicht mehr die Kündigung.

 
[mmk]
 
Kontakt

Haben Sie Fragen? Nehmen Sie gerne unverbindlich Kontakt mit uns auf:

Büro LeipzigBüro Leipzig +49 341 - 860 996 84-0
Büro DresdenBüro Dresden +49 351 - 450 42 26
Büro HalleBüro Halle +49 345 - 548 36 85

E-Mail Fachanwalt Hamburgoffice@dinter-kreissig.de

Anfahrt LeipzigAnfahrt Leipzig
Anfahrt DresdenAnfahrt Dresden
Anfahrt HalleAnfahrt Halle

Rückrufservice