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Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses ist unter anderem damit zu rechtfertigen, dass nach dem Abschluss einer Ausbildung ein erleichterter Übergang in eine Anschlussbeschäftigung erfolgen sollte. Dieser Sachgrund ist jedoch naturgemäß auf eine einmalige Befristung beschränkt, entschied nun das Bundesarbeitsgericht. Die Richter führten hierzu aus, dass es gerade in der Natur der Sache liegt, dass eine Befristung nur einmalig hierdurch möglich ist, da nach Ablauf des ersten befristeten normalen Arbeitsverhältnisses keine weitere Erleichterung mehr vorgesehen oder erforderlich ist.