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Durch eine Einzelvereinbarung kann ein Urlaubsanspruch auch noch nach dem in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vorgesehenen Stichtag für den Verfall geltend gemacht werden. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main sieht eine mit den Vorgesetzten getroffene Vereinbarung als grundsätzlich vorrangig gegenüber allgemeineren Regelungen an. In diesem Fall spielte es auch keine Rolle, dass der Vorgesetzte zwischenzeitlich aus dem Unternehmen ausgeschieden ist. Dessen Zusage, dass der Kläger seinen alten Urlaub für die nächsten zwei Jahre behält, muss das Unternehmen gleichwohl gegen sich gelten lassen.