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Auch unter der Geltung des neuen Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) müssen öffentlich bestellte Sachverständige die Altersgrenze von 68 Lebensjahren hinnehmen. Das hiergegen angerufene Verwaltungsgericht Mainz lehnte einen Anspruch auf Verlängerung der Bestellung ab. Die Richter verwiesen auf die mit der eingeführten Altersgrenze legitimen Interessen, wonach der mit zunehmendem Alter abnehmenden physischen und psychischen Leistungsfähigkeiten Rechnung getragen werde. Die Tätigkeit als etwa von der IHK bestellter Sachverständiger verlange neben dem Vertrauen in die Neutralität auch ein Vertrauen in die uneingeschränkte Fach- und Sachkunde sowie in das uneingeschränkte Urteilsvermögen eines Sachverständigen.