Zulässigkeit von verdachtsunabhängigen Suchtmittelkontrollen

Durch Betriebsvereinbarungen kann ein Arbeitgeber berechtigt werden, verdachtsunabhängige Suchtmittelkontrollen unter der Belegschaft durchführen zu lassen.

Erfordert die Tätigkeit in bestimmten Betriebsbereichen ein erhöhtes Maß an Präzision und Aufmerksamkeit, kann sich ein Arbeitgeber durch Betriebsvereinbarung das Recht zur Durchführung verdachtsunabhängiger Suchtmittelkontrollen einräumen lassen. Dies gilt nach einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Hamburg jedenfalls dann, wenn die Durchführung für die Arbeitnehmer nur eine verhältnismäßig geringe Belastung darstellt und zugleich für den Arbeitgeber von erheblicher Bedeutung ist.

Im zu entscheidenden Fall bejahte das Gericht die Zulässigkeit, nachdem ein nach dem Zufallsprinzip ausgewählter Arbeitnehmer lediglich eine Urinprobe beim Betriebsarzt oder einem Arzt eigener Wahl abgeben muss. Die Tätigkeit der Arbeitnehmer erfordert hohe Konzentration und Aufmerksamkeit, da die hergestellten Geräte bereits bei geringer Unachtsamkeit massive Schäden verursachen können.

 
[mmk]
 
Kontakt

Haben Sie Fragen? Nehmen Sie gerne unverbindlich Kontakt mit uns auf:

Büro LeipzigBüro Leipzig +49 341 - 860 996 84-0
Büro DresdenBüro Dresden +49 351 - 450 42 26
Büro HalleBüro Halle +49 345 - 548 36 85

E-Mail Fachanwalt Hamburgoffice@dinter-kreissig.de

Anfahrt LeipzigAnfahrt Leipzig
Anfahrt DresdenAnfahrt Dresden
Anfahrt HalleAnfahrt Halle

Rückrufservice