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Sieht ein Arbeitsvertrag eine an das Gehalt gekoppelte Vertragsstrafe für den Fall der Nichtantritt zur Arbeit vor, darf diese nicht höher als das Gehalt für die kürzeste Kündigungsfrist des Arbeitnehmers sein. Vor dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein scheiterte daher ein Arbeitgeber, der mit einem Arbeitnehmer während dessen Probezeit eine Strafe in Höhe von einem Monatsgehalt vereinbart hat. Während der Probezeit, so die Richter, könne der Arbeitnehmer mit einer gesetzlichen Kündigungsfrist von zwei Wochen kündigen und müsse somit auch keine höhere Vertragsstrafe hinnehmen. Die Klausel ist daher unwirksam.