Anschlussvertrag mit Lohnerhöhung ist zulässig

Ein befristeter Arbeitsvertrag gilt auch dann als zulässig verlängert, wenn im Anschlussvertrag ein höherer Lohn vorgesehen ist.

Befristete Arbeitsverträge können grundsätzlich verlängert werden, ohne dass gegen das gesetzliche Befristungsverbot verstoßen wird. Unschädlich ist es nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Hamm dabei, dass im Anschlussvertrag eine Lohnerhöhung vorgesehen ist. Die Richter schlossen sich nicht der Ansicht des Arbeitnehmers an, der in dem Anschlussvertrag einen unzulässig befristeten Zweitvertrag sehen wollte, womit letztlich ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vorgelegen hätte.

Vielmehr, so das Gericht, müsse der Anwendungsbereich des Befristungsverbots dahingehend ausgelegt werden, dass Anschlussverträge in bestimmten Fällen neue Vertragsvereinbarungen beinhalten können. Dies gilt zumindest dann, wenn die Neuerungen ausschließlich zum Vorteil des Arbeitnehmers gelten.

 
[mmk]
 
Kontakt

Haben Sie Fragen? Nehmen Sie gerne unverbindlich Kontakt mit uns auf:

Büro LeipzigBüro Leipzig +49 341 - 860 996 84-0
Büro DresdenBüro Dresden +49 351 - 450 42 26
Büro HalleBüro Halle +49 345 - 548 36 85

E-Mail Fachanwalt Hamburgoffice@dinter-kreissig.de

Anfahrt LeipzigAnfahrt Leipzig
Anfahrt DresdenAnfahrt Dresden
Anfahrt HalleAnfahrt Halle

Rückrufservice