DPMA Schiedsstelle, Einigungsvorschlag vom 9. März 2023 – Arb.Erf. 20/21
Leitsätze:
1. Der Erfindungswert einer Eigennutzung einer Diensterfindung wird durch fiktive Nachbildung der marktüblichen Lizenzgebühren abgeschätzt.
2. Dies gelingt in der Regel besonders gut, wenn sich diese Abschätzung an einem tatsächlich abgeschlossenen Lizenzvertrag orientieren kann.
3. Liegt ein solcher vor, ist dieser daraufhin zu analysieren, welche Positionen direkt übernommen werden können und inwieweit die Notwendigkeit zu fiktiven Modifikationen besteht.
4. Sieht der tatsächlich abgeschlossene Lizenzvertrag nur eine erkennbar nicht umsatzbasiert kalkulierte pauschale Einmalzahlung vor, ist es in der Regel nicht möglich, aus diesem Lizenzvertrag Erkenntnisse für die Höhe einer umsatzbasierten Lizenzgebühr zu gewinnen.
Quelle: Mitteilungen der deutschen Patentanwälte, 115. Jahrgang, 4. Ausgabe, April 2024, Carl Haymanns Verlag, Seite 201
05.09.2024 Dr. Frank Däbritz, Patentanwalt