Verbot von Sonn- und Feiertagsarbeit gilt auch bei Arbeitsbeginn am Vortag
Bei einem werktäglichen Ladenschluss um 24.
00 Uhr ist es bei einem darauf folgenden Sonn- oder Feiertag verboten, nach 24.00 Uhr noch Kunden zu bedienen oder Restarbeiten zu verrichten.
Vor diesem Hintergrund hatte das Land Berlin einer Supermarktkette aufgegeben, die Arbeitszeiten ihrer Angestellten diesem Verbot entsprechend zu gestalten. Der hiergegen gerichteten Klage war kein Erfolg beschieden.
Begründend wies das Gericht auf eine frühere Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hin, nach welcher die Sonn- und Feiertagsruhe bei Arbeitnehmern grundsätzlich einzuhalten ist. Ausnahmen sieht das Gesetz nur vor, wenn die Arbeit höher- oder gleichwertigen Rechtsgütern dient. Da die Sonn- und Feiertagsruhe aber dem Gewinnstreben der Arbeitgeber und dem Konsumwunsch der Kunden übergeordnet ist, durfte das Land Berlin der Supermarktkette das Beschäftigungsverbot zu den entsprechenden Zeiten auftragen. Restarbeiten und Kundenbedienung müssen am Vorabend von Sonn- und Feiertagen somit bis 24.00 abgeschlossen sein.
Vor diesem Hintergrund hatte das Land Berlin einer Supermarktkette aufgegeben, die Arbeitszeiten ihrer Angestellten diesem Verbot entsprechend zu gestalten. Der hiergegen gerichteten Klage war kein Erfolg beschieden.
Begründend wies das Gericht auf eine frühere Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hin, nach welcher die Sonn- und Feiertagsruhe bei Arbeitnehmern grundsätzlich einzuhalten ist. Ausnahmen sieht das Gesetz nur vor, wenn die Arbeit höher- oder gleichwertigen Rechtsgütern dient. Da die Sonn- und Feiertagsruhe aber dem Gewinnstreben der Arbeitgeber und dem Konsumwunsch der Kunden übergeordnet ist, durfte das Land Berlin der Supermarktkette das Beschäftigungsverbot zu den entsprechenden Zeiten auftragen. Restarbeiten und Kundenbedienung müssen am Vorabend von Sonn- und Feiertagen somit bis 24.00 abgeschlossen sein.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil BVG BVerwG 8 B 66 14 vom 04.12.2014
Normen: Art.140 GG i.V.m. Art. 139 WRV