Fehlerhafte Massenentlassungsanzeige führt zur Unwirksamkeit der Kündigung
Ein Arbeitgeber muss bei einer Massenentlassung eine Massenentlassungsanzeige gegenüber der Agentur für Arbeit abgeben, wenn er einer großen Zahl von Arbeitnehmern kündigt.
Ebenso muss er den Betriebsrat beteiligen. Eine unterlassene oder fehlerhafte Anzeige kann zur Unwirksamkeit der Kündigungen führen.
Bei einer Massenentlassungsanzeige muss der Arbeitgeber auf den Stand der Beratungen mit dem Betriebsrat hinweisen und den Stand der Beratungen konkret dokumentieren.
Durch die Massenentlassungsanzeige soll der Arbeitsagentur die Möglichkeit gegeben werden, rechtzeitige Maßnahmen zu veranlassen, mit deren Hilfe die von der Entlassung betroffenen Arbeitnehmer in neue Arbeitsverhältnisse vermittelt werden.
Ist eine erste Massenentlassungsanzeige fehlerhaft oder überhaupt nicht erfolgt und sind daher die ausgesprochenen Kündigungen unwirksam, kann der Arbeitgeber eine Massenentlassungsanzeige ordnungsgemäß nachholen und die Massenkündigungen erneut aussprechen, welche dann im zweiten Anlauf wirksam sind.
Das Risiko inhaltlicher oder formeller Fehler der Massenentlassungsanzeige trägt jedoch stets der Arbeitgeber. Dieser muss auch darauf achten, ob Beratungen mit dem Betriebsrat bereits abgeschlossen sind und gescheitert sind, oder ob noch davon ausgegangen werden muss, dass die Beratungen anhalten und weiterhin eine Einigung angestrebt wird.
Bei einer Massenentlassungsanzeige muss der Arbeitgeber auf den Stand der Beratungen mit dem Betriebsrat hinweisen und den Stand der Beratungen konkret dokumentieren.
Durch die Massenentlassungsanzeige soll der Arbeitsagentur die Möglichkeit gegeben werden, rechtzeitige Maßnahmen zu veranlassen, mit deren Hilfe die von der Entlassung betroffenen Arbeitnehmer in neue Arbeitsverhältnisse vermittelt werden.
Ist eine erste Massenentlassungsanzeige fehlerhaft oder überhaupt nicht erfolgt und sind daher die ausgesprochenen Kündigungen unwirksam, kann der Arbeitgeber eine Massenentlassungsanzeige ordnungsgemäß nachholen und die Massenkündigungen erneut aussprechen, welche dann im zweiten Anlauf wirksam sind.
Das Risiko inhaltlicher oder formeller Fehler der Massenentlassungsanzeige trägt jedoch stets der Arbeitgeber. Dieser muss auch darauf achten, ob Beratungen mit dem Betriebsrat bereits abgeschlossen sind und gescheitert sind, oder ob noch davon ausgegangen werden muss, dass die Beratungen anhalten und weiterhin eine Einigung angestrebt wird.
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 2 AZR 276 16 vom 22.09.2016
Normen: KSchG § 17