Reisezeit ist wie Arbeitszeit zu vergüten
Entsendet der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer zeitweise zur Arbeit ins Ausland, muss er dem Arbeitnehmer die Hin- und Rückreise erforderlichen Zeiten wie Arbeit zu vergüten.
In dem entschiedenen Fall, war der Kläger als technischer Mitarbeiter bei der Beklagten beschäftigt und arbeitsvertraglich verpflichtet, auf wechselnden Baustellen im In- und Ausland zu arbeiten. Die Beklagte entsandte den Kläger auf eine Baustelle nach China. Auf seinen Wunsch buchte die Beklagte für die Hin- und Rückreise statt eines Direktflugs in der Economy-Class einen Flug in der Business-Class mit Zwischenstopp in Dubai. Für die vier Reisetage zahlte die Beklagte dem Kläger die arbeitsvertraglich vereinbarte Vergütung für jeweils acht Stunden, insgesamt 1.149,44 Euro brutto. Der Kläger verlangte jedoch die Vergütung für weitere 37 Stunden mit der Begründung, die gesamte Reisezeit von seiner Wohnung bis zur auswärtigen Arbeitsstelle und zurück sei wie Arbeit zu vergüten. Dies größtenteils mit Recht, wie das BAG entschied.
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 5 AZR 553 17 vom 17.10.2018