Zulagen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind nicht pfändbar
Zulagen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind im Gegensatz zu Zulagen für Schicht-, Samstags- oder sog.
Vorfestarbeit unpfändbar. Bei solchen Zulagen handelt es sich nämlich um Zulagen für ungünstige Arbeitszeiten und um sogenannte Erschwerniszulagen. Im Begriff Erschwernis ist daher keine Einschränkung auf besondere Belastungen bei der Arbeitsleistung als solcher angelegt.
Die Gründe, die zur Unpfändbarkeit einzelner Einkünfte führen, sind vielmehr vielfältig.
Bei Zulagen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit soll zudem die Pfändung die Lebensfreude des Schuldners und seiner Familie nicht allzu stark beeinträchtigen, ein besonderer Arbeitseinsatz soll honoriert werden und der Schuldner wenigstens teilweise den verdienten Lohn behalten dürfen.
Die Gründe, die zur Unpfändbarkeit einzelner Einkünfte führen, sind vielmehr vielfältig.
Bei Zulagen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit soll zudem die Pfändung die Lebensfreude des Schuldners und seiner Familie nicht allzu stark beeinträchtigen, ein besonderer Arbeitseinsatz soll honoriert werden und der Schuldner wenigstens teilweise den verdienten Lohn behalten dürfen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 10 AZR 859 16 vom 23.08.2017