LG Bochum zur Haftung von Webdesignern
Ein Webdesigner muss Fotos vor deren Verwendung darauf überprüfen, ob die Nutzung gebührenpflichtig ist oder die Lichtbilder nur unter Nennung der entsprechenden Quelle oder des Urhebers veröffentlicht werden dürfen.
Im vorliegenden Fall erstellte ein Webdesigner eine Internetseite für eine Rechtsanwaltskanzlei und versäumte es dabei, die urheberrechtlichen Vorgaben für ein kostenlos lizensiertes Lichtbild zu prüfen. Obwohl die Pflicht zur Namensnennung des Urhebers bestand, stellte der Webdesigner das Foto auf der Website der Kanzlei ohne den Namen zu nennen ein. Das Landgericht schätzte den entstandenen Lizenzschaden auf 100 Euro.
LG Bochum, Urteil LG Bochum 9 S 17 16 vom 16.08.2016
Normen: BGB § 280 Abs. 1; UrhG §§ 13, 15 Abs. 2, 19a, 97 Abs. 2; ZPO § 287