VG Berlin: Die Einziehung des Handys eines minderjährigen Schülers übers Wochenende ist kein schwerwiegender Grundrechtseingriff.
Ein berechtigtes Feststellungsinteresse bezüglich der Rechtswidrigkeit der Lehrermaßnahme liegt nicht vor.
Im vorliegenden Fall zog ein Lehrer in der letzten Unterrichtsstunde eines Freitags das Handy eines Schülers ein, da er nach Aussage des Lehrers das Handy unter der Schulbank benutzt hatte. Das Gerät konnte am darauffolgenden Montag von der Mutter des Schülers in der Schule abgeholt werden. Die Eltern und ihr Sohn begehrten mit ihrer Klage die Feststellung, dass die Maßnahme des Lehrers rechtswidrig erfolgt war.
Das VG Berlin kam zu der Überzeugung, dass jedoch kein berechtigtes Feststellungsinteresse vorliege. Zum einen fehle es an der Wiederholungsgefahr, da es sich bei Einziehung des Handys um ein erzieherisches Mittel handelte, das auf die aktuelle Situation des Schulgeschehens bezogen war. Zudem hatte der Neuntklässler die Schule wenige Monate später gewechselt.
Zum anderen liege auch kein Rehabilitationsinteresse vor, da die Kläger keine konkreten Tatsachen vorgetragen hatten, welche darauf schließen lassen, dass der Schüler durch die erledigte Maßnahme des Lehrers schulische oder berufliche Nachteile erleiden könnte.
Letztlich stelle die erzieherische Maßnahme auch keinen schweren Grundrechtseingriff dar, da der von vornherein zeitlich beschränkte Gebrauchsentzug des Handys den Schüler nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt habe. Die Klage ist daher unzulässig.
Das VG Berlin kam zu der Überzeugung, dass jedoch kein berechtigtes Feststellungsinteresse vorliege. Zum einen fehle es an der Wiederholungsgefahr, da es sich bei Einziehung des Handys um ein erzieherisches Mittel handelte, das auf die aktuelle Situation des Schulgeschehens bezogen war. Zudem hatte der Neuntklässler die Schule wenige Monate später gewechselt.
Zum anderen liege auch kein Rehabilitationsinteresse vor, da die Kläger keine konkreten Tatsachen vorgetragen hatten, welche darauf schließen lassen, dass der Schüler durch die erledigte Maßnahme des Lehrers schulische oder berufliche Nachteile erleiden könnte.
Letztlich stelle die erzieherische Maßnahme auch keinen schweren Grundrechtseingriff dar, da der von vornherein zeitlich beschränkte Gebrauchsentzug des Handys den Schüler nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt habe. Die Klage ist daher unzulässig.
VG Berlin, Urteil VG Berlin 3 K 797 15 vom 04.04.2017
Normen: VwGO §§ 43, 113 Abs. 1 Satz 4; SchulG BE §§ 62 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 6; GG Art. 6, 14 Abs. 1