Veröffentlichung eines Facebookprofilbildes im Rahmen einer medialen Berichterstattung
Eine personalisierte Anprangerung einzelner Personen ist nicht zulässig.
Im vorliegenden Fall hatte sich die betroffene Frau in einem Facebook-Posting negativ über Flüchtlinge geäußert. Die Bild-Zeitung veröffentlichte den Post sowie das Profilbild der Frau online sowie in der Print-Ausgabe unter der Überschrift "Hass auf Flüchtlinge - BILD stellt die Hetzer an den Pranger".
Das Oberlandesgericht München kam zu der Entscheidung, dass die Veröffentlichung des Profilbildes unzulässig war, da die Berichterstattung die öffentliche Anprangerung einzelner Personen zum Ziel hatte. Die Frau habe daher einen Unterlassungsanspruch.
Das Oberlandesgericht München kam zu der Entscheidung, dass die Veröffentlichung des Profilbildes unzulässig war, da die Berichterstattung die öffentliche Anprangerung einzelner Personen zum Ziel hatte. Die Frau habe daher einen Unterlassungsanspruch.
OLG München, Urteil OLG Muenchen 29 U 1156 17 vom 01.03.2018
Normen: KUG § 22, § 23; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1, § 1004