LG Frankfurt am Main zur Veröffentlichung von Filmaufnahmen eines Kunden ohne dessen Einwilligung
Die Beweislast liegt stets beim Datenverwender.
In dieser Angelegenheit veröffentlichte der Betreiber eines Friseursalons ein Werbevideo auf seiner Facebookseite. Eine Kundin, die auf dem Video zu sehen war, klagte auf Unterlassung der weiteren Veröffentlichung. Sie machte durch die Abgabe einer eidesstaatlichen Versicherung glaubhaft, dass sie in die Aufnahmen nicht eingewilligt hatte, da diese heimlich erfolgt seien.
Das Landgericht Frankfurt am Main gab der Klägerin Recht. Der Friseursalonbetreiber ist für die Einwilligung der Kundin beweispflichtig. Er konnte die eidesstaatliche Erklärung der Klägerin nicht erschüttern.
Das Landgericht Frankfurt am Main gab der Klägerin Recht. Der Friseursalonbetreiber ist für die Einwilligung der Kundin beweispflichtig. Er konnte die eidesstaatliche Erklärung der Klägerin nicht erschüttern.
LG Frankfurt am Main, Urteil LG Frankfurt am Main 2 03 O 283 18 vom 13.09.2018
Normen: §§ 823, 1004 BGB; §§ 22 f. KUG; Art. 6 Abs. 1, Art. 79 Abs. 1, Art. 85 DSGVO