BGH zu Filesharing
Ein Schadensersatz in Höhe von 200 Euro pro Audiodatei ist angemessen.
Geklagt hatten führende deutsche Tonträgerhersteller, die die ausschließlichen Verwertungsrechte an zahlreichen Musikaufnahmen besitzen. Sie forderten vom beklagten Familienvater Schadensersatz wegen der angeblichen öffentlichen Zugänglichmachung von 809 Audiodateien und den Ersatz von Abmahnkosten. Der Beklagte trug vor, dass der Internetzugang im Verletzungszeitpunkt auch von seiner Ehefrau und seinen zwei Kindern im Teenageralter genutzt wurde.
Der BGH kam zu der Überzeugung, dass der Beklagte für die öffentliche Zugänglichmachung der Audiodateien über seinen Internetanschluss haftet. Der beklagte Inhaber des Internetanschlusses konnte nicht plausibel darlegen, dass andere Täter als Pflichtverletzer in Betracht kommen, so dass die Täterschaft des Anschlussinhabers vermutet wird.
Der BGH kam zu der Überzeugung, dass der Beklagte für die öffentliche Zugänglichmachung der Audiodateien über seinen Internetanschluss haftet. Der beklagte Inhaber des Internetanschlusses konnte nicht plausibel darlegen, dass andere Täter als Pflichtverletzer in Betracht kommen, so dass die Täterschaft des Anschlussinhabers vermutet wird.
BGH, Urteil BGH I ZR 48 15 vom 12.05.2016
Normen: BGB §§ 195, 199, 852; UrhG §§ 19a, 85, 97, 102
Urteil: http://lexetius.com/2016,3192