Verbotene Tabakwerbung im Internet

Für ein Greifen des Verbots kann es ausreichen, wenn indirekt zum Kauf von Tabakprodukten angeregt wird.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Unternehmen nicht auf der Startseite seiner Website mit Tabakerzeugnissen werben darf, da es sich dabei um eine verbotene Tabakwerbung in einem Dienst der Informationsgesellschaft handelt. Das Werbeverbot stelle eine Marktverhaltensregelung dar. Es reiche insofern bereits aus, wenn indirekt zum Kauf von Tabakprodukten angeregt wird.
 
BGH, Urteil BGH I ZR 117 16 vom 05.10.2017
Normen: UWG § 3a; TabakerzG § 19 Abs. 2, 3; VTabakG § 21a Abs. 3, 4
[bns]