Genehmigungspflicht bei Kreditvermittlung
Unternehmen müssen eine Genehmigung nach dem Kreditwesengesetz vorweisen, wenn sie in nicht unerheblicher Weise Kredite aufnehmen und weiterleiten.
Nimmt ein Unternehmen in großem Umfang bei Mitarbeitern und Kunden ein Darlehen auf und leitet es dieses an eine Schwestergesellschaft weiter, liegt eine bankmäßige Tätigkeit vor. Dafür muss nach Auffassung des Bundesgerichtshofs auch eine entsprechende Genehmigung nach dem Kreditwesengesetz vorliegen. Fehlt diese, kann die Geschäftsleitung des Unternehmens Schadensersatzansprüchen ausgesetzt sein. So sprachen die Bundesrichter einem der Darlehensgeber einen Schadensersatzanspruch gegen den Geschäftsführer in Höhe von einigen tausend Euro zu, nachdem dieser Darlehen in Höhe von rund zwei Millionen Euro aufgenommen und weitergeleitet hatte. Nach Ablauf der Darlehensdauer geriet das Unternehmen in Zahlungsschwierigkeiten. Durch die Weitergabe der Darlehenssumme musste die Schwestergesellschaft keinen teueren Kontokorrentkredit aufnehmen.