05.09.2024
LG Köln zum Domain-Recht: Löschung eines Dispute-Eintrags und Markenrecht
1. Die Bezeichnung "byebye" hat eine schwache, aber ausreichende Kennzeichnungskraft für die Reisebranche.
2. Ein Antrag auf Löschung kommt nicht in Betracht, wenn durch deren Halten keine unlautere Behandlung eines Wettbewerbers vorliegt, oder Markenrechte verletzt werden.
3. Aus dem deliktischen Schadensersatzanspruch aufgrund der Verletzung sonstiger Rechte ergibt sich auch der Anspruch auf Löschung eines Dispute-Eintrags.
Die Klägerin ist Reiseveranstalterin und Inhaberin der Wortmarke "BYE BYE", sie wurde von der A1-GmbH - Betreiberin des Reisebuchungsportals "byebye" und der Domain "byebye.de" dazu ermächtigt, die Ansprüche gegen den Beklagten bezüglich der Domain durchzusetzen. Für den Beklagten ist die Domain "byebye.de" registriert. Dieser generiert Werbeinnahmen, indem er auf die Domain zu Werbezwecken Links zu Wettbewerben der Klägerin einfügte.
Die Klägerin erwirkte bei der Denice e.G. einen Dispute-Eintrag und verklagte den Beklagten auf Unterlassung und Löschung der Domain, weil sie die Rechte der Klägerin an ihrer Marke "BYE BYE" verletze. Die Ansprüche würden sich im Wege der Prozessstandschaft aus Wettbewerbsrecht ergeben.
Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage und beantragte die Klägerin zu verurteilen, die Löschung ihres Disoute-Eintrags vornehmen zu lassen. Die Klage war teilweise Erfolgreich.
Das Landgericht Köln bestimmte, dass die Klage bezüglich des Unterlassungsanspruchs begründet, im Übrigen jedoch unbegründet ist.
Der Unterlassungsanspruch ergibt sich aus dem Markenrecht, da eine Verweckslungsgefahr zwischen der Marke der Klägerin und der Domain des Beklagten besteht, die auf den Waren- und Dienstleistungsähnlichkeiten der Marken, sowie deren Identität der Wortzeichen beruht. Wie Marken haben auch Domains eine Kennzeichnungskraft, sodass diese in Konkurrenz zueinander stehen können. Die vorauszusetzende Kennzeichnungskraft der Marke der Klägerin in Bezug auf die Reisebranche ist zwar schwach, aber ausreichend.
Der Löschungsantrag bezüglich der Domain des Beklagten wäre indes nur begründet, wenn schon das Halten der Domain und nicht die Waren- und Dientleistungsbezogene Nutzung eine Verletzung des Kennzeichenrechts der Klägerin darstellt. Dies wird nicht bejaht, weil der Gebrauch des Domainnamens "byebye" auch ausserhalb der Reisebranche nicht aussergeöhnlich ist. Ebenfalls liegt in der Nutzung der Domain keine unlautere Behinderung eines Wettbewerbers vor.
Die Wiederklage des Beklagten auf Rücknahme des Dispute-Eintrags ist begründet. Da der Klägerin kein Löschungsanspruch zusteht, daraus ergibt sich ein deliktsrechtlicher Anspruch auf Löschung des Dispute-Eintrags für den Beklagten.