14.10.2013

Markenrecht - BPatG zur Eintragungsfähigkeit des Buchstabens "M" für KfZ

Der Buchstabe "M" ist als Marke für Sportwagen unterscheidungskräftig und nicht freihaltebedürftig.

Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) hat die Anmeldung des Wortzeichens "M" als Markenbezeichnung für Waren der Klasse Sportwagen wegen fehlender Unterscheidungskraft  zurückgewiesen. Der Buchstabe symbolisiere lediglich die Zugehörigkeit der KfZ zur "EG-Fahrzeugklasse M" und sei eine lexikalische Abkürzung für Modell. Der Verbraucher werde den Buchstaben außerdem als Produkteigenschaft eines Fahrzeugs auffassen, so wie es in der KfZ-Branche bei Buchstabenbezeichnungen üblich ist. Hiergegen legte die Anmelderin der Marke BEschwerde beim BPatG ein. Die Beschwerde war erfolgreich.

Allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft steht einer Markeneintragung entgegen, beispielsweise, wenn der Markenbezeichnung lediglich eine beschreibende Bedeutung zukommt. Vorliegend erkennt das BPatG jedoch nicht darauf, dass der Buchstabe "M" vom Verbraucher als bloße Beschreibung, etwa als Ausstattungsmerkmal eines Sportwagens aufgefasst wird. "M" hat zwar viele Bedeutungen als Einheit, römische Zahl, Abkürzung usw., jedoch keine, die mit der eingetragenen Warenklasse in offensichtlicher Verbindung steht und einen beschreibenden Aussagegehalt begründet.

Auch besteht für den Buchstaben "M" kein Freihaltebedürfnis, das anderen Unternehmen ermöglichen soll, beschreibende Zeichen oder Angaben frei zu verwenden. Zur Zeit besteht ein solches Interesse nicht, der Buchstabe "M" wird nicht benötigt als beschreibendes Merkmal eines Sportwagens, noch ist ein solcher Umstand absehbar.

Lesen Sie hier das ganze Urteil:

BPatG, 14.11.2012, 28 W (pat) 516/11