GbR-Neugesellschafter haftet für Altschulden
Entgegen früherer Rechtsprechung haftet ein neu eingetretener Gesellschafter auch für die bereits vor seinem Eintritt entstandenen Verbindlichkeiten einer GbR.
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) besitzt, anders als eine GmbH, kein eigenes Gesellschaftsvermögen. Daher haften die Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der GbR. Der Bundesgerichtshof entschied jetzt, dass neu eingetretene Gesellschafter auch für Altverbindlichkeiten haften und wendet sich damit von seiner bisherigen Rechtsprechung ab. Allerdings gilt dies nur für zukünftige Beitritte, bisherige Beitritte fallen nicht darunter.
Der Senat stellte klar, dass die Gesellschafter einer GbR für alle vertraglichen und gesetzlichen Verbindlichkeiten der GbR einzustehen haben. Nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes gilt dies allerdings erst für zukünftige Beitritte. Die bisherige herrschende Meinung hatte für neu beitretende Gesellschafter eine Haftung für Altverbindlichkeiten ausgeschlossen.
Zukünftig sollten daher alle, die einer GbR beizutreten beabsichtigen, möglichst intensiv nach bereits bestehenden oder in der Entstehung angelegten Verbindlichkeiten forschen, da nach erfolgtem Beitritt das eigene Privatvermögen mithaftet und eine Loslösung nur in sehr engen Grenzen möglich ist.