23.07.2013
BGH zur Weiterleitung von Fernsehprogrammen über Internetseiten
Internet-Anbieter von aufgenommenen Fernsehprogrammen können bzgl. möglicher Rechtsverletzungen aus § 87 I UrhG nicht in Haftung genommen werden, wenn nur die privaten Kunden die natürlichen Handelnden und Empfangenden der Leistung sind und die Aufnahme absolut automatisch erfolgt.
Die Klägerin ist ein Sendeunternehmen, das auch das Fernsehprogramm ""RTL" ausstrahlt. Die Beklagte bot auf ihrer Internetseite einen internetbasierten persönlichen Videorecorder zu Aufzeichnung, Speicherung und Abspielung von wählbaren Fernsehprogrammen an. Die Klägerin sah darin eine Verletzung des ihr zustehenden urheberrechtlichen Leistungsschutzes aus § 87 I UrhG und nahm die Beklagte vor dem Landgericht erfolgreich auf Unterlassung und Auskunftserteilung in Anspruch. Die dagegen eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg. Die letzte Revision der Beklagten führte jedoch zur Aufhebung des landgerichtlichen Urteils, die Anschlussrevision der Klägerin blieb erfolglos.
Die Revision ergab, dass weder das ausschließliche Recht der Klägerin ihre Funksendungen auf Speichermedien aufzunehmen und zu vervielfältigen, noch ihr ausschließliches Recht zur Veröffentlichung verletzt worden ist.
Zwar wurde in das Recht auf Aufnahme und Vervielfältigung eingegriffen, jedoch würde hier die Ausnahme für Privatkopien des § 53 I 1 UrhG Anwendung finden. Hersteller der Aufzeichnung ist nämlich nicht die Beklagte sondern der Nutzer ihres Dienstes. Die Aufzeichnung läuft rein automatisiert ab, ein menschlicher Eingriff durch die Beklagte findet nicht statt.
Die aufgezeichnete Sendung wird im Anschluss nur an die Online-Videorecorder der Kunden weitergeleitet, die einen Aufzeichnungsauftrag erteilt hätten, so dass ein genereller Abruf durch die Öffentlichkeit nicht stattfindet.Eine permanente Speicherung auf dem Aufnahmeserver wird ebenfalls nicht vorgehalten.