16.09.2013
Urheberrecht - LG Köln: keine Störerhaftung des Mieters für Urheberrechtsverletzung durch den Untermieter
Inhaber von Internetanschlüssen, die diese samt Wohnung vollständig an Untermieter vermieten, müssen keine anlasslosen Kontroll- und Belehrungspflichten über diese ausüben und haften im Falle einer, über den Anschluss und durch die Untermieter begangenen Rechtsverletzung nicht als Störer.
Die Klägerin ist ist eine führende deutsche Tonträgerherstellerin und Inhaberin der ausschließlichen Verwertungsrechte von Musikaufnahmen zahlreicher Künstler. Der Beklagte ist der Inhaber eines Internetanschlusses, über den nachgewiesenermaßen Urheberrechtsverletzungen zum Nachteil der Klägerin stattgefunden haben. Zwar gab der Beklagte eine Unterlassungserklärung gegenüber der Klägerin ab, lehnte aber die Zahlung eines Schadensersatzes und die Erstattung von Rechtsanwaltskosten an die Klägerin ab. Laut des Beklagten habe er die Urheberrechtsverletzungen nicht begangen, der Internetanschluss werde jedoch auch von drei anderen volljährigen Personen benutzt. Der Internetanschluss ist nicht in ein WLAN-Netz eingebunden, weshalb keine anderen Personen den Anschluss nutzen können. Die Klägerin strebte daraufhin die Zahlungsverpflichtung des Schadensersatzes und der Anwaltskosten durch Gerichtsbeschluss an, die Klage hatte jedoch keinen Erfolg.
Das Landgericht Köln kam zu dem Schluss, dass die Klage insgesamt unbegründet ist.
Dem Beklagten konnte nicht nachgewiesenen werden, dass er Täter oder Mittäter der Rechtsverletzung war, noch haftet er als Störer. Zwar wurden die Urheberrechtsverletzungen von seinem Internetanschluss aus begangen so dass eine tatsächliche Vermutung für seine Täterschaft bestand, der Beklagte konnte jedoch nachweisen, dass er zur Tatzeit nicht an dem Anschlussort war und den Internetanschluss auch nicht aus der Ferne nutzen konnte. Die drei Untermieter des Beklagten, die dessen Wohnung vollständig ohne ihn bewohnten hatten jedoch Zugriff auf den Internetanschluss und nutzten ihn auch. Aus dem Untermietverhältnis ergibt sich weder eine Aufsichtspflicht des Beklagten über seine Untermieter, noch gilt er als Mitglied des Haushalts, somit besteht für die Klägerin kein Schadensersatzanspruch wegen Pflichtverletzung. Der Beklagte haftet auch nicht als Störer, da keine Prüf- und Kontrollpflichten durch ihn verletzt worden sind. Solche Pflichten waren dem Beklagten nicht zuzumuten, da er seine Räumlichkeiten und den Internetanschluss vollständig seinen Untermietern überlassen hatte. Zur Wahrnehmung der Kontrollpflichten hätte er deren Privatsphäre verletzen müssen. Darüber hinaus gab es keine vorhergehenden Anzeichen für eine Rechtsgutsverletzung, so dass keine Belehrungspflichten des Beklagten bestanden.