05.09.2024

OLG Hamburg zum Wettbewerbsrecht: Handel mit virtuellem Spielgold

Der Betreiber eines Internetforums für Onlinespielen, auf dem den Nutzern der Handel mit virtuellen Gütern, insbesondere Spielgold, angeboten wird, kann als Täter eines Wettbewerbsverstoßes in Haftung genommen werden.

 

Die Ausgangslage

Die Klägerin, Betreiberin von Online-Spielen, nahm die Beklagte, die Betreiberin einer Website auf der  Online-Spiele und Foren angeboten werden und deren Geschäftsführer, auf Unterlassung, Auskunft und Ersatzzahlungen in Anspruch. Auf der Website der Beklagte wurden Spieler-Accounts, virtuelle Güter und Währungen aus Online-Spielen gehandelt, auch solche aus einem Spiel der Klägerin. Die Klägerin sieht in dem Angebot der Beklagten eine Beeinträchtigung der Langzeitmotivation der Spieler bzw. des Erfolgs ihres Spiels. Das LG hat der Klage aus wettbewerbsrechtlichen Gründen stattgegeben, da Spieler durch die Beklagte zum Vertragsbruch mit der Klägerin verleitet würden und dies eine gezielte Behinderung darstelle. Die diesbzgl. eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg.

 

Entscheidung des OLG Hamburg zum virtuellen Gold

Das OLG folgt der Ansicht des LG, dass der Klägerin ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zusteht. Dass die Beklagte nicht selber die streitigen Güter veräußert, sondern lediglich die Infrastruktur dazu bereitstellt, spielt keine Rolle, da dieses geschäftliche Verhalten dennoch konkret geeignet ist, den Absatz aus Werbeeinnahmen zum Nachteil der Klägerin zu fördern.

Das Verhalten der Beklagten stellt auch eine gezielte, unlautere Behinderung des Gegners dar, da sie dem von der Klägerin nicht genehmigten Handel mit Spiel-Gold Vorschub leistet und die Spieler somit zum Vertragsbruch verleitet. Das eigene Güterangebot der Klägerin wird ausgenutzt und untergraben.

Auch der Handels mit Spieler-Accounts ist wettbewerbsrechtlich zu beanstanden. Zwar ist die Übertragung solcher Accounts durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin nicht grundsätzlich verboten, dies ist jedoch nur mit Genehmigung der Klägerin und einer Geldzahlung gestattet. Da mit Weitergabe der Accounts auch die Weitergabe der mit diesem verbundenen virtuellen Güter erfolgt, wird wiederum das eigene Angebot der Klägerin konterkariert.

Insgesamt verletzt die Beklagte durch ihren geschaffenen Markt regelwidrig gegen geltende AGB der Klägerin und profitiert durch Werbeeinnahmen von den ablaufenden Geschäften. Da die Klägerin sich die Kontrolle über diese Geschäfte vorbehalten hat, ist dies als behinderndes wettbewerbswidrige Geschäftshandlung zu verstehen.

Lesen Sie das ganze Urteil:

OLG Hamburg, 17.10.2012, 5 U 168/11