Designrecht / Geschmacksmusterrecht

Designanmeldung, Designverletzung, Design, Gemeinschaftsgeschmacksmuster, Designnichtigkeit, Neuheit und Eigenart

Als Design oder Geschmacksmuster lassen sich zwei- oder dreidimensionale Formschöpfungen schützen. Auf internationaler Ebene spricht man auch vom Designrecht, welches richtigerweise auch das Design-Urheberrecht umfasst. In Deutschland wird es häufig als „kleines Urheberrecht“ bezeichnet. 

Was das Schutzterritorium angeht stehen beispielsweise ein Deutsches Design, ein EU-weites Gemeinschaftsgeschmacksmuster oder auch eine internationale Designanmeldung zur Auswahl.

Wir beraten Sie ausführlich zu den Voraussetzungen Ihrer Designanmeldung: Neuheit (wobei eine Neuheitsschonfrist existiert) und Eigenart.

Auch im Nichtigkeitsverfahren gegen ein Design stehen wir für Sie zur Verfügung.

Designschutz von Mustern jeder Art
Designanmeldungen
Geschmacksmusteranmeldungen
Designnichtigkeit (vor dem Amt oder vor dem Gericht)
Design-Lizenzverträge
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verfolgung von Rechtsverletzungen
Abmahnungen / Einstweilige Verfügungen
Abwehr unberechtigter Abmahnungen

Grafikdesignvertrag
Illustrationsvertrag
Webdesignvertrag
Produktdesignvertrag
Galerievertrag
Werbekonzeptionsverträge
Werbeagenturvertrag
Wahrnehmungsverträge

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Betroffen sind Designleistungen von beispielsweise Modemachern, Werbegrafikern, Industriedesignern und das Design von Gebrauchsgegenständen. Im Unterschied zum Urheberrecht gewährt das Geschmackmusterrecht Schutz ganz unabhängig von der Schöpfungshöhe. Ausreichend ist, dass das Muster (das Design) neu ist und (die sogenannte) Eigenart aufweist.

Das in Deutschland eingetragene Design gewährt für Schutz für 5 Jahre und kann bis max. 25 Jahre verlängert werden.

Auf europäischer Ebene gibt es zwei Arten von Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Das ueingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmster ist ebenso über einen Zeitraum von 5 Jahren (bis maximal 25 Jahre) gültig und gewährt Schutz innerhalb der gesamten Europäischen Union.
Das so genannte nichteingetragene europäische Gemeinschaftsgeschmacksmuster gewährt Schutz über den Zeitraum von 3 Jahren in der gesamten Europäischen Union. Wie das Urheberrecht wird es ohne amtliche Registrierung gewährt. Dafür muss es strenge formelle Voraussetzungen erfüllen, welche im Streitfalle nachzuweisen sind.

Dinter, Kreißig & Partner berät und unterstützt Mandanten bei der Registrierung und Durchsetzung von Geschmacksmusterrechten, auf nationaler Ebene vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA), auf europäischer Ebene vor dem EUIPO oder auf internationaler Ebene vor der WIPO.

Aktuelle News zum Designrecht

19.11.2024

EuGH zu Kreuzprioritäten (Designrecht) – PVÜ im Lichte des Unionsrechts und TRIPS

„[81] Unter diesen Umständen gestattet Art. 4 der Pariser Verbadnsübereinkunft [PVÜ] es nicht, die Priorität einer früheren Patentanmeldung bei der späteren Anmeldung eines Geschmacksmusters in Anspruch zu nehmen und... [mehr...]

05.09.2024

OLG Frankfurt a. M. zum Geschmacksmusterrecht: Schutzumfang von Tassengestaltungen

1. Der Schutzumfang von Geschmacksmustern ergibt sich aus dem zweckabhängigen Gestaltungsspielraum des Entwerfers und dem Abstand des Musters vom bekannten Formenschatz. 2. Ob eine Herkunftstäuschung vorliegt ist aus Sicht eines informierten... [mehr...]